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Alles über Photovoltaikanlagen

​Solarspitzengesetz

1. Regelungen zu negativen Strompreisen

  • Künftig entfällt die Einspeisevergütung, wenn die Strompreise an der Börse negativ sind.

  • Dies betrifft alle neuen PV-Anlagen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen werden.

  • Als Ausgleich werden die entgangenen Zahlungen am Ende der regulären 20-jährigen EEG-Förderung nachgeholt.

  • Betreiber bestehender Anlagen können freiwillig in dieses Modell wechseln und erhalten dafür einen Bonus von 0,6 Cent pro Kilowattstunde (kWh) auf die EEG-Vergütung.

2. Begrenzung der Einspeisung für neue PV-Anlagen

  • Neue PV-Anlagen dürfen ohne intelligentes Messsystem (Smart Meter) vorübergehend nur 60 % ihrer erzeugten Leistung ins Netz einspeisen.

  • Diese Begrenzung wird automatisch aufgehoben, sobald Smart-Meter-Technologie installiert ist.

  • Bestehende PV-Anlagen sind von dieser Regelung nicht betroffen.

3. Beschleunigung des Smart-Meter-Rollouts

  • Der Pflicht-Rollout intelligenter Messsysteme für PV-Anlagen wird beschleunigt.

  • Betreiber müssen jedoch mit höheren jährlichen Kosten rechnen:

    • Anlagen 2 – 15 kW: +30 Euro pro Jahr

    • Anlagen 15 – 25 kW: +40 Euro pro Jahr

    • Anlagen 25 – 100 kW: +20 Euro pro Jahr

    • Zusätzlich: 50 Euro jährlich für eine Steuerungseinheit am Netzanschlusspunkt.

  • Diese Kostensteigerungen sollen durch eine effizientere Steuerung und Netzstabilität langfristig kompensiert werden.

4. Flexiblere Nutzung von Stromspeichern

  • Batteriespeicher können künftig flexibler betrieben werden. Das bedeutet:

    • Sie dürfen Netzstrom zwischenspeichern und gezielt wieder ins Netz einspeisen.

    • Diese Neuerung soll helfen, Stromspitzen zu glätten und Netzauslastungen besser zu managen.

    • Für PV-Heimspeicher gibt es eine Pauschaloption, während größere Speicher mit einer Abgrenzungsoption arbeiten, die zwischen gefördertem Solarstrom und Netzstrom unterscheidet.

5. Vereinfachung der Direktvermarktung

  • Die Direktvermarktung von Solarstrom wird entbürokratisiert, um auch kleineren PV-Anlagen den Zugang zum Markt zu erleichtern.

  • Eine Pflicht zur Direktvermarktung gibt es aber erst ab 100 kW installierter Leistung.

  • Dies soll insbesondere für kleine und mittelständische Betreiber von PV-Anlagen Vorteile bringen.

6. Auswirkungen auf Netzstabilität und Verbraucher

  • Das Gesetz soll Netzengpässe vermeiden und übermäßige Solarstrom-Spitzen abfedern.

  • Verbraucher mit kleinen Solaranlagen müssen sich auf etwas höhere Kosten einstellen, profitieren jedoch von einer stabileren Netzintegration.

  • Die Speicherregelung könnte zu einer besseren Nutzung erneuerbarer Energien und niedrigeren Strompreisen beitragen.

Das Solarspitzen-Gesetz ist eine Reaktion auf den schnellen PV-Ausbau in Deutschland und soll sicherstellen, dass erneuerbare Energien effizient und wirtschaftlich in das Stromsystem integriert werden. Die neuen Regelungen treten nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft

Quelle: https://www.s-i-z.de/

Strom aus Photovoltaikanlagen – so funktioniert es

Bei der Photovoltaik (PV) kommen hauptsächlich mono- und polykristalline Solarzellen zum Einsatz. Dünnschichtzellen auf der Basis von Silizium oder anderen Halbleitermaterialien, wie zum Beispiel Cadmium-Tellurid, haben einen sehr geringen Marktanteil. Solarzellen bestehen aus einem Halbleitermaterial, das unter dem Einfluss von Sonnenlicht Elektronen in Bewegung setzt und damit Strom erzeugt. Dieser Gleichstrom wird über einen Wechselrichter in Wechselstrom umgewandelt.

Das wichtigste Instrument für die Förderung der Photovoltaik ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Die gesetzlich festgelegten Vergütungssätze je eingespeister Kilowattstunde (kWh) unterscheiden zwischen kleinen PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern und größeren PV-Anlagen bis 750 Kilowatt (kW). Hintergrund sind die höheren Kosten je Kilowatt bei kleineren Anlagen. Über 750 kW hinausgehende PV-Anlagen auf Dächern und Freiflächen müssen an Ausschreibungen teilnehmen, die durch die Bundesnetzagentur durchgeführt werden. Dabei wird der Vergütungssatz wettbewerblich bestimmt. Der mittlere Zuschlagswert in den vergangenen Ausschreibungen schwankte seit Anfang 2018 im Schnitt um 5 Cent /

Die Höhe der Vergütung ist vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme abhängig und wird über 20 Jahre gezahlt. Die Vergütung für neue Inbetriebnahmen sinkt langsam ab, um die sinkenden Systemkosten der Photovoltaik abzubilden. Die jeweils aktuelle Vergütung für neue Inbetriebnahmen kann bei der Bundesnetzagentur eingesehen werden.

Quelle: www. Umweltbundesamt.de

Eigenverbrauch und Batteriespeicher

Bei PV-Dachanlagen ist die Selbstversorgung mit dem erzeugten Solarstrom besonders attraktiv. Hintergrund sind die niedrigen Stromerzeugungskosten mit Photovoltaik gegenüber den höheren Strombezugskosten, welche zu einem großen Anteil aus Steuern, Abgaben und Umlagen bestehen. Diese Strombezugskosten können durch Selbstversorgung teilweise eingespart werden. Der Stromanteil, der direkt im Gebäude verbraucht werden kann, ist unter anderem von der Größe der Photovoltaikanlage und dem individuellen Stromverbrauch abhängig.

Mit einer Batterie kann der selbsterzeugte Photovoltaikstrom zwischengespeichert und zu Zeiten verbraucht werden, in denen die PV-Anlage keine (ausreichende) Leistung liefert. Der Eigenverbrauchsanteil kann so deutlich gesteigert werden. Allerdings sind demgegenüber die Kosten und die eingeschränkte Lebensdauer eines Stromspeichers zu sehen. Zukünftige Strompreissteigerungen, die die Differenz zwischen PV-Stromerzeugungskosten und Strombezugskosten vergrößern und so die Amortisationszeit eines Batteriespeichers verkürzen, müssen nicht unbedingt eintreten. Zudem geht mit der Herstellung eines Batteriespeichers ein Ressourcenaufwand einher, dem wenig zusätzlicher Nutzen für die Energiewende gegenübersteht – die eingespeicherte Strommenge wäre ansonsten eingespeist worden und hätte im Stromnetz andere (fossile) Energiequellen verdrängt. Der Einsatz eines Batteriespeichers sollte vor diesen Hintergründen sorgsam abgewogen werden. Grundsätzlich sind Speicher auf Netzebene zu bevorzugen, die nicht in erster Linie den Eigenverbrauch des Anlagenbetreibers steigern, sondern zum Beispiel kurzfristige Strombedarfe im Netz ausgleichen können.

Quelle: www. Umweltbundesamt.de

Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BStBl. I 2023 S. 7) hat der Gesetzgeber einen neuen Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) angefügt. Nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Eingeschlossen sind dabei die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und die Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern. Dies gilt, sofern die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Mit dem beschlossenen Maßnahmenbündel werden steuerliche bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden abgebaut. § 12 Absatz 3 UStG ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Mehr zu dem Thema finden Sie hier: 

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

Energieziel bis 2050

100% Strom aus erneuerbaren Quellen

Um bis 2050 die Treibhausgasemissionen um 80 bis 95 % zu verringern, müssen wir als erstes die Stromversorgung umgestalten. Eine Schlüsselfunktion bei den Treibhausgasemissionen hat der Energiesektor, der derzeit für mehr als 80 % der Emissionen1 in Deutschland verantwortlich ist. Die Stromerzeugung ist heute für über 40 % der energiebedingten ⁠CO2⁠-Emissionen verantwortlich. Die Minderungspotentiale im Stromsektor sind besonders hoch: Mit einer effizienten Stromnutzung, rationellen Energieumwandlung und einer Energieversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht, ist es möglich, die Treibhausgasemissionen auf nahezu Null zu senken.

Aktuelle Informationen zu Solaranlagen und Mieterstrommodellen

  • Solaranlagen | Planen - Bauen - Nutzen
                       

Quelle: LandesEnergieAgentur Hessen GmbH

  • Attraktive Mieterstrommodelle
                       

Quelle: LandesEnergieAgentur Hessen GmbH

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