AGB's
AGB’s
1.) Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Es gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen RheinMain-Solar und dem Kunden ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen, sogleich widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt und zurückgewiesen. Der Vertrag kommt nur mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch RheinMain-Solar zustande.
2.) Angebote und Verträge
2.1 Der Vertrag wird erst mit Unterzeichnung des Angebotes wirksam.
2.2 Die Angebote von RheinMain-Solar sind freibleibend. Technische Änderungen der Komponenten bzw. technische Weiterentwicklungen oder die Verwendung von vergleichbaren Produkten sind vorbehalten. Dies gilt insbesondere bei Lieferschwierigkeiten durch den Hersteller oder Lieferanten. Des weiteren beschreibt es die von RheinMain-Solar zu liefernden Produkten und Leistungen, ggf. auch die vom Kunden zu erbringenden Vorarbeiten und stellt kein bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar.
3.) Umfang der Leistungen
3.1 Der Umfang der Leistung ergibt sich aus der unterschriebenen Angebotsbeschreibung.
3.2 RheinMain-Solar ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
3.3 Wird die Leistung später als 3 Monate nach Vertragsabschluss erbracht, ist RheinMain-Solar bei einer eingetretenen Material und/oder Lohnpreiserhöhung berechtigt den Preis entsprechend anzupassen.
§ 4 Zahlungsbedingungen
4.1 Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2 Schlüsselfertige Anlage: 10% des Bruttorechnungsbetrages bei Auftragserteilung, 40% des Bruttorechnungsbetrages bei Verkündung des Lieferavis der Komponenten. 40% nach Montagebeginn, 10% des Bruttorechnungsbetrages bei Betriebsbereitschaft der Anlage. Als Betriebsbereitschaft gilt ein erfolgreicher Probelauf der Anlage unabhängig von der Inbetriebnahme durch den Energieversorger. Eventuelle durch den Netzbetreiber verursachte Verzögerungen beim Zählertausch haben keinen Einfluss auf Rechnungsstellung und Zahlungsziele.
4.3 Bausätze oder Materiallieferung: 100% 10 Tage vor Materiallieferung
4.4 Das Entgelt ist innerhalb von fünf Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug ist RheinMain-Solar berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, bzw. Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, soweit es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Kann RheinMain-Solar einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist RheinMain-Solar berechtigt diesen geltend zu machen.
4.5 Die Zahlung mit Wechsel ist unzulässig. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
4.6 Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Handelt es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher, so ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen.
4.7 Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch von RheinMain-Solar gefährden, kann RheinMain-Solar die Leistungen, bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trau Fristsetzung nicht leistet, ist RheinMain-Solar zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadenersatzrecht.
§ 5 Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1 Die Bearbeitung des Auftrages beginnt mit der vollständigen Zahlung der bis dahin laut Zahlungsplan angefallenen Beträge.
5.2 Nachweis der Verfügbarkeit der Finanzierungsmittel, in der Höhe des gesamten Auftragsvolumens, durch Abtretung von Eigenkapital und/oder Auszahlungsansprüchen aus Darlehen.
5.3 Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
5.4 Alle notwendigen Genehmigungen, Anzeigen, statische Überprüfung der Dachkonstruktion, etc., die für die Montage der Anlage notwendig sind, sind im Leistungsumfang nicht enthalten und sind Aufgabe des Kunden. Der Kunde versichert, dass oben genannte Punkte vor Montagebeginn vorhanden sind. RheinMain-Solar kann einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.
5.5 Der Kunde gestattet RheinMain-Solar und den von RheinMain-Solar beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
5.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist RheinMain-Solar berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Anlage auf den Kunden über.
5.7 RheinMain-Solar hat gegenüber den im Rahmen der zu erbringenden Leistungen von ihm beauftragten Dritten die alleinige und uneingeschränkte Weisungsbefugnis. Insbesondere hat der Kunde Änderungs- und Sonderwünsche ausschließlich mit RheinMain-Solar abzustimmen, nicht jedoch Dritten, insbesondere Subunternehmen und Hersteller, gegenüber zu erklären.
6.) Lieferfristen, Lieferverzug, Gefahrenübergang bei Materiallieferungen
6.1 Falls kein ausdrücklicher Fixtermin vereinbart wurde, der als solcher schriftlich zu bezeichnen ist, sind die von RheinMain-Solar angegebenen Lieferfristen immer unverbindlich. Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt oder nicht durch RheinMain-Solar verschuldete Ereignisse, verlängern Liefer- und Fixtermine entsprechend, ohne dass dadurch Ansprüche des Kunden entstehen. Wird die Leistungsausführung durch im Einflussbereich des Kunden liegende Gründe verzögert oder unterbrochen, so trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten.
6.2 Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Das gilt nicht, wenn RheinMain-Solar die Verzögerung zu vertreten hat. Termin und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner von RheinMain-Solar ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. oder nicht durch RheinMain-Solar verschuldete Ereignisse verlängern Liefer- und Fixtermine entsprechend, ohne dass dadurch Ansprüche des Kunden entstehen, die es RheinMain-Solar nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat RheinMain-Solar auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei von RheinMain-Solar beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.
6.3 RheinMain-Solar haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von RheinMain-Solar zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
6.4 Bei reiner Materiallieferung ist der Gefahrenübergang ab den Lagern von RheinMain-Solar bzw. der von RheinMain-Solar beauftragten Lieferanten. Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden. Die Versandart wird von RheinMain-Solar gewählt bzw. durch den von RheinMain-Solar beauftragten Lieferanten. Eine Versicherung wird von RheinMain-Solar nur auf Wunsch des Käufers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn RheinMain-Solar die Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden von RheinMain-Solar nicht übernommen.
6.5 Die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung der Ware geht mit Abschluss der Installation und bei ausschließlicher Lieferung mit der Anlieferung der Liefergegenstände auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
6.6 Wir sind berechtigt, vom Vertrag auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferung oder Leistung zurückzutreten, wenn falsche Angaben über die Kreditwürdigkeit des Kunden gemacht worden oder objektive Gründe hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Kunden entstanden sind, bspw. die Abweisung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens. Dem Kunden wird vor Rücktritt die Möglichkeit eingeräumt, eine Vorauszahlung zu leisten oder eine taugliche Sicherheit zu erbringen.
7.) Eigentumsvorbehalt
7.1 Das Eigentum an allen Komponenten geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behält sich RheinMain-Solar das Eigentum an den Komponenten vor.
7.2 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist RheinMain-Solar berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Komponenten heraus zu verlangen. Kosten für die Demontage oder Ablieferung und für technische Veränderungen, die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt der Kunde selbst.
7.3 Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Komponenten zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.
7.4 Wird die von RheinMain-Solar gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht RheinMain-Solar das Eigentum an der neuen Sache in dem Teil zu, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist RheinMain-Solar mit ihm darüber einig, dass er RheinMain-Solar das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
7.5 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der Komponenten ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an RheinMain-Solar ab. RheinMain-Solar ermächtigt den Kunden widerruflich, die von RheinMain-Solar abgetretenen Forderungen für Rechnung von RheinMain-Solar im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
7.6 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde auf das Eigentum von RheinMain-Solar hinweisen und RheinMain-Solar unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, RheinMain-Solar die im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
7.7 Das Angebot und die erstellte Planung verbleibt im Eigentum der Firma RheinMain-Solar. Kopien und Auszüge dürfen nur mit Zustimmung von RheinMain-Solar erstellt werden. Die Weitergabe an Unternehmen, die im Wettbewerb mit RheinMain-Solar stehen ist untersagt. RheinMain-Solar behält sich vor, eine Schutzgebühr von 350 Euro zu erheben.
8.) Abnahme
8.1 Die Abnahme erfolgt durch den Kunden bei Betriebsbereitschaft der Anlage (vergl. Ziffer 4.2).
8.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von RheinMain-Solar gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. RheinMain-Solar kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von RheinMain-Solar beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist.
8.3 Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.
9.) Gewährleistung
RheinMain-Solar haftet nur für die von RheinMain-Solar erbrachten Leistungen nicht aber für die Produkte, hierfür gelten die Gewährleistungen der Lieferanten. Für Mängel haftet RheinMain-Solar wie folgt:
9.1 Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich, nachdem dieser geliefert wurde, schriftlich zu melden.
9.2 Weist die Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist RheinMain-Solar zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.
9.3 Der Kunde kann nach Fehlschlagen der Nacherfüllung nach Setzen einer angemessenen Nachfrist unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gern. Ziffer 11 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.
9.4 Der Kunde darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und Instandhalten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.
9.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von RheinMain-Solar nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
9.6 unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben auf Grund eines selbstständigen Garantievertrages. Soweit die Hersteller eine Garantieleistung an RheinMain-Solar erbringen, wird RheinMain-Solar daraus entstehende Ansprüche an den Kunden abtreten.
9.7 Energieerzeugungsanlagen sind im Rahmen der Gewährleistung von einem anerkannten Fachbetrieb aus Kosten des Kunden mindestens einmal jährlich zu prüfen. Anderweitig verfällt die RheinMain-Solar Gewährleistung.
10.) Vertragsrücktritt
Beide Parteien sind zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, berechtigt.
10.1 Bei Preiserhöhungen der Zulieferer für die in unserem Angebot enthaltenen Einzelkomponenten, sowie diese Preiserhöhung insgesamt 5% des ursprünglichen, bei Abgabe des Angebots angegebenen Preises, bezogen auf das Gesamtangebot ausmachen.
10.2 Bei Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 3 Monate gegenüber dem im Angebot enthaltene Liefertermin.
10.3 Soweit RheinMain-Solar vom Vertrag zurücktritt, hat RheinMain-Solar dem Kunden auf dessen Verlangen einen geeigneten Beleg zum Nachweis der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der Ziffern 1 und 2 vorzulegen. Darüber hinaus werden jegliche Schadenersatzanforderungen, die aus Lieferverzögerungen im Sinn von Ziffer 10.2 resultieren, ausgeschlossen.
11.) Schadensersatzansprüche
11.1 Bei ungerechtfertigtem Rücktritt des Kunden ist RheinMain-Solar berechtigt Schadensersatz in Höhe der bis zu Zeitpunkt erbrachten Leistung zu verlangen. Zzgl. stellen wir den entgangenen Gewinn, der sich aus der Auftragssumme abzgl. ersparter Aufwendungen berechnet, in Rechnung.
11.2 Soweit eine RheinMain-Solar Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten von RheinMain-Solar, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11.3 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit RheinMain-Solar den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat. Einschränkend gilt, es handelt sich dabei nicht um Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall.
12.) Werbung, Referenz
RheinMain-Solar ist berechtigt, die installierte Anlage nach Fertigstellung kostenlos zu fotografieren und zu Werbezwecken zu nutzen. Vielmehr darf die Anlage als Referenz genannt werden.
13.) Abschluss eines Stromliefervertrages zur Einspeisung der elektrischen Energie
Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden. RheinMain-Solar haftet nicht für Verluste, die durch eine verzögerte Inbetriebnahme durch den Stromnetzbetreib das öffentliche Stromnetz erfolgen. Dies gilt auch, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen werden kann, insbesondere, weil das öffentliche Stromnetz nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder sonstige Gründe vorliegen auf die RheinMain-Solar keinen oder nur bedingten Einfluss hat.
14.) Schlussbedingungen
14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.
14.2 Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen, so kann jeder Vertragspartei eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.
14.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.